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Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Dieter Nennen informiert.
Eine Schauspielerin wirkt auf der Grundlage eines „Anstellungsvertrags für Darsteller“ in einem Kinofilm mit – und muss später Bildnisse aus ihrer Filmrolle auf einem Sammelbild und Verpackungen einer Schokoladenherstellerin hinnehmen? Ja, „Allgemeine Bedingungen für Filmschaffende“, von der Filmproduktion beigefügt, machen`s möglich, so OLG Hamburg.
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